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Fundbüro

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Bürgerservice - Fundbüro


Verfahrensablauf bei Fund

Für die Bearbeitung von Fundsachen wird das Fundrecht von Baden-Württemberg, insbesondere die §§965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches angewendet.
Fundsachen über einem Wert von 10 Euro, die folgende Voraussetzungen erfüllen, sollten unverzüglich dem Fundbüro oder der entsprechenden Ortsverwaltung gemeldet und dort abgegeben werden:
- der Fundort liegt möglichst innerhalb des Stadtgebietes
- der Fund ist hygienisch unbedenklich  
- der Fund ist nicht schrottreif oder verderblich

Bei Funden in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt, gelten spezielle Bestimmungen und die Sache muss unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt beziehungsweise einem Angestellten abgeliefert werden.

Bei Abgabe wird eine Fundanzeige aufgenommen, wofür wir - außer bei einer anonymen Abgabe -Ihre Personalien speichern. Für die Anzeige sind außerdem das Funddatum und der Fundort anzugeben.

Finderanspruch: 
Wurde die Fundsache nicht in öffentlichen Gebäuden, kommunalen Verkehrsmitteln oder privaten Geschäftsräumen gefunden, kann der Finder, wie nachfolgend dargestellt, einen Finderlohnanspruch sowie/oder einen Rückgabeanspruch stellen.
Der Finderlohn beträgt bei einem Wert der Sache bis 500 Euro 5%, vom Mehrwert 3% und wird in der Regel bei Abholung der Fundsache durch den Eigentümer für den Finder hinterlassen.
Kann innerhalb der Aufbewahrungsfrist kein Eigentümer festgestellt werden, kann der Finder den gestellten Rückgabeanspruch geltend machen und bekommt die abgegebene Sache gegen die entsprechende Verwaltungsgebühr (bei Fahrrädern 6 €, bei sonstigen Fundsachen bis zu einem Wert von 500 € - 3 €) ausgehändigt, soweit dem keine Regelungen entgegenstehen. 

Verfahrensablauf bei Verlust
Wenn Sie etwas verloren haben, sollten Sie zunächst dort nachfragen, wo Sie die Sache verloren haben.
Im nächsten Schritt erreichen Sie uns unter der oben genannten Telefonnummer, Mailadresse oder gerne persönlich.
Verkehrsunternehmen haben meist eine eigene Sammelstelle an die Sie sich wenden können. 
Auch Kaufhäuser, Hotels, Gaststätten, Sportplätze, Schulen, Kultur- und andere Einrichtungen bewahren ihre Funde in den meisten Fällen selbst für eine gewisse Zeit auf und geben sie dann teilweise gesammelt im örtlichen Fundbüro ab.
Daher empfiehlt es sich in zeitlichen Abständen erneut beim Fundbüro nachzufragen.

Die Stadtverwaltung Achern erfasst die Fundgegenstände über ein Fundprogramm, das eine Onlinesuche anbietet und von vielen umliegenden Gemeinden ebenso übergreifend genutzt wird. Über das Fundportal kann man auch direkt eine Verlustanzeige erstellen, die mehrere Monate gespeichert wird, um gegebenenfalls direkt kontaktiert werden zu können, wenn eine entsprechende Fundsache abgegeben oder gemeldet wird. 
Ebenso kann selbst über die Bürgersuche (siehe Link unten) die Fundsache im Onlineprogramm gesucht werden, in dem man sich registriert und entsprechend nach dem Verlust selektiert.
Außerdem werden die aktuellen Fundsachen wöchentlich im Nachrichtenblatt „Achern Aktuell“ veröffentlicht und im Rathaus Am Markt an der Infotafel ausgehängt.

Wenn die Fundsache eindeutige Hinweise auf den Eigentümer aufweist, wie zum Beispiel ein Geldbeutel mit einem Personalausweis, benachrichtigt das Fundbüro den Eigentümer. 

Sollte der vermisste Gegenstand nicht abgegeben worden sein, können Sie sich eine Negativbescheinigung für die Versicherung ausstellen lassen. Hierfür benötigt das Fundbüro lediglich ein Personaldokument und einen Eigentumsnachweis, wie einen Kaufbeleg, Vertrag oder Ähnliches.

Hier geht’s zum Onlinefundprogramm zur Recherche und Verlustanzeige: 
Fundsachen

 
Weiter zum Fundportal










Zur Identifikation/Abholung von Fundsachen benötigt der Eigentümer:

- eine detaillierte Beschreibung, gegebenenfalls mit Nachweis wie einem Kaufbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
- bei Mobilfunkgeräten/Kameras die IMEI-NR, SIM-Nr. und/oder Seriennummer
- bei Fahrrädern die Rahmennummer oder Codierung
- bei Abholung zusätzlich den Personalausweis und die entsprechende Gebühr (Verwaltungsgebühr, Portokosten, Finderlohn…)
Eine Abholung durch Dritte ist zusätzlich mit Vollmacht und Personalausweis ebenso möglich.

Aufbewahrungsfrist und Verwaltungsgebühren
Die allgemeine Aufbewahrungsfrist (gerechnet ab Datum der Ablieferung) für Fundsachen beträgt 6 Monate. 
Die Verwaltungsgebühren nach der Anlage Punkt 1.2 zu §4 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Achern betragen bei Abholung von sonstigen Fundsachen unter 500 € Euro Wert - 3 € und von Fahrrädern 6 €.

Verfahren bei nicht abgeholten Fundstücken/Versteigerung
Besteht kein Rückgabeanspruch und die Fundsache konnte innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht dem Eigentümer ausgehändigt werden, wird die Stadt zum Eigentümer. 

Handelt es sich beispielsweise um Fundstücke in gutem Zustand, wie um Kleidung, Brillen oder nur leicht beschädigte Fahrräder, werden diese für gute Zwecke an Hilfsorganisationen und für Hilfsprojekte gespendet.
Fahrräder in gutem Zustand und andere sehr gut erhaltene, brauchbare Fundgegenstände werden bei öffentlichen Versteigerungen durch die Stadt Achern im Rathaus Am Markt veräußert.
Hierbei werden die Fundstücke zu einem bestimmten Ansatz angeboten und wenn mehrere Interessenten die gleiche Fundsache erwerben wollen, vor Ort versteigert.
Von einer Versteigerung ausgenommen sind Schlüssel, persönliche Dinge wie zum Beispiel Handys, Kameras, Lebensmittel und stark beschädigte beziehungsweise nicht mehr brauchbare Dinge. Solche Fundgegenstände werden vernichtet oder zum Recyceln weitergegeben. 

Die Versteigerungstermine werden im Nachrichtenblatt „Achern Aktuell“ und auf dieser Homepage veröffentlicht.
Spätestens in der Woche vor der Versteigerung findet man hier auch die entsprechenden Listen sowie Fotos.


Und was macht das Fundbüro?

Aus gutem Grund ist es gesetzlich vorgeschrieben, einen Fund der zuständigen Behörde, also dem örtlichen Fundbüro anzuzeigen. Nur so kann der Verlierer sicher sein, dass er einen verlorenen Gegenstand im Fundbüro wiederfindet, falls der Gegenstand gefunden wurde und der Finder den Verlierer nicht kennt. Um sicherzustellen, dass dies auch bei Nutzung des FundPortals so ist, hält sich das FundPortal an folgende Regeln:

  • Eine online erfasste Fundanzeige wird immer einem Fundbüro zugeordnet, das FundInfo nutzt.
  • Im Eingangskorb dieses Fundbüros wird die Fundanzeige von den Mitarbeitern des Fundbüros geprüft, in den Datenbestand übernommen oder verworfen.
  • Erst wenn die Fundanzeige vom zuständigen Fundbüro übernommen wurde, erhält der Finder die Bestätigung seiner Fundanzeige und damit die Bestätigung, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.
Rathaus am Markt - Bürgerservice
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