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Antrag auf Notbetreuung an Schulen ab dem 12.04.2021 bis auf weiteres

Die Infektionsgefahr durch den Corona-Virus ist nach wie vor unvermindert vorhanden und weitreichende Schutzvorkehrungen bleiben unvermeidbar. Durch die Kontaktbeschränkungen der letzten Wochen wurde leider das Ziel die Zahl der Infektionen durch den Corona-Virus zu begrenzen, eine Überlastung der medizinischen Versorgung zu verhindern und dadurch für alle Erkrankten eine angemessene medizinische Versorgung möglich zu machen, nicht erreicht. 


Für Schülerinnen und Schüler wird an den regulären Öffnungstagen eine Notbetreuung eingerichtet. Die Organisation der Notbetreuung erfolgt durch die jeweilige Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger. 

Berechtigt zur Teilnahme an der Notbetreuung sind Kinder,

  • deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
  • deren Erzíehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium  absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind; diese Regelung gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist,
  • die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.

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