Schritt 3 von 3
Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
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Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:
Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.
Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.
Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.
keine
Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, z.B. zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis.
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