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Bodenricht-
werte

Gemäß § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln (Bodenrichtwert). Er ist bezogen auf den qm Grundstücksfläche. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen.

Weitere Informationen

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich lastenfrei ausgewiesen. Entsprechend unberücksichtigt bleiben z.B. Bodenverunreinigungen, eingetragene Lasten im Baulastenverzeichnis und im Grundbuch etc. Rechtsansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Richtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

Gemäß § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)  hat der Gutachterausschuss bei der Stadt Achern die in der Bodenrichtwertkarte angegebenen Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des BauGB und der Verordnung der Baden-Württembergischen Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem BauGB – Gutachterausschuss VO ermittelt.

Städtebauliche Bodenrichtwerte 01.01.2023

01.01.2023 Bodenrichtwerte des gemeinsamen Gutachterausschuss Achern

Bodenrichtwert 01.01.2022

www.grundsteuer-bw.de

Kurzanleitung für die Bodenrichtwertangabe

Infoblatt zur Grundsteuer B

www.gutachterausschuesse-bw.de