Werden Gutachten auf Antrag eines Gerichtes erstattet, richtet sich die Gebühr nach dem Justiz-, Vergütungs und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Gebühren
Gemäß § 197 BauGB ist der Gutachterausschuss befugt mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einzuholen, die Angaben über das Grundstück und über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an Grundstücken die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Vorbereitung von Gutachten etc. erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Bodenrichtwerte sowie sonstige Grundstücksmarktdaten können im Einzelfall eine sachverständige Wertermittlung nicht ersetzen.
Die Geschäftsstelle des Gutacherausschusses
Gemäß § 192 BauGB bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle. |
Telefon: |
07841 642–1324
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Herr Stephan Lorenz-Feurer (Vorsitzender)
Aufgabenschwerpunkt: Gutachtenerstattung
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07841 642-1287 |
Frau Maria Fallert (Leiterin der Geschäftsstelle)
Aufgabenschwerpunkt: Kaufpreissammlung
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07841 642-1284 |
Frau Helga Fontana (Mitarbeiterin)
Aufgabenschwerpunkt: Auskünfte Bodenrichtwerte
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Fax: |
07841 642-3280 |
E-Mail schreiben |
Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle nimmt Anträge auf Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert bebauter und unbebauter Grundstücke sowie Rechten an Grundstücken entgegen erteilt Auskünfte über Bodenrichtwerte und sonstige Wertermittlungsangelegenheiten führt eine Kaufpreissammlung durch Auswertung von Kaufverträgen.
Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag (zum Beispiel Kauf, Tausch etc.), durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, von den beurkundenden Stellen dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wertet die Unterlagen aus und erteilt mündlich (gebührenfrei) und schriftlich (gebührenpflichtig) Auskünfte über die Bodenrichtwerte. Darüber hinaus können – im Rahmen des berechtigten Interesses - in anonymisierter Form gebührenpflichtige Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt werden. Grundsätzlich ist die Kaufpreissammlung jedoch nicht öffentlich zugänglich und steht nur dem Gutachterausschuss zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
Gutachterausschussverordnung (Auszug)
§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
(1) Auf schriftlichen Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit
1. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht,
2. überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegen stehen und
3. eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint.
Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Vewendung der Daten ist regelmäßig auszugehen, wenn die Auskunft von einer mit der Wertermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten befassten Behörde oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine Wertermittlung beantragt wird. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigten Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.
(2) Die im Rahmen von Auskünften übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt worden sind.