Allgemein
Im Detail
Die Gutachterausschüsse sind in Baden-Württemberg bei den Gemeinden angesiedelt, die Aufgaben können auch an eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen werden. Der Gutachterausschuss wird gemäß § 192 BauGB zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen gebildet. Es handelt sich dabei um ein selbständiges, unabhängiges Gremium ehrenamtlicher Gutachter verschiedener Fachrichtungen.Zusammensetzung
Der Gutachterausschuss besteht derzeit aus einer Vorsitzenden, einem Stellvertreter und elf weiteren ehrenamtlichen Gutachtern. Bei den Mitgliedern des Gutachterausschusses handelt es sich um sachkundige Personen überwiegend aus den Fachbereichen Architektur, Bau- und Immobilienwirtschaft, Bankwesen sowie Land- und Forstwirtschaft. Kraft Gesetz gehören zwei Bedienstete der Finanzbehörde dem Gutachterausschuss an.Mitglieder des Gutachterausschusses
- Vorsitzende
Maria Fallert Sachverständige für Grundstücksbewertung (Sprengnetter Akademie) und Bautechnikerin, Fachrichtung - Hochbau - Stellvertretender Vorsitzender und ehrenamtlicher Gutachter
Rolf Glaser,Dipl.-Ing., freier Architekt, Achern - Ehrenamtliche Gutachter
Christian Bruder, Achern
Anton Dannhauser, Achern-Wagshurst
Christian Fuchs, Achern
Gregor Harter, Achern-Önsbach
Franzjosef Haug, Achern
Stefan Wilhelm, Achern-Mösbach
Ernst Kafka, Achern-Großweier
Rudi Meyer, Achern-Gamshurst
Rudolf Schindler, Achern-Fautenbach
Gerhard Vierling, Achern-Sasbachried
Georg Vogt, Achern-Oberachern - Gesetzliche Vertreter der Finanzbehörde
Silke Armbruster
Regina Hess
Aufgaben des Gutachterausschuss
Im Detail
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschussverordnung hat der Gutachterausschuss bzw. seine Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:- die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken
- die Führung einer Kaufpreissammlung
- die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten
- die Ermittlung von sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten
Weitere Informationen
Der Gutachterausschuss erstattet nach § 193 des Baugesetzbuches Gutachten auf Antrag von Behörden, Eigentümern, ihnen gleichstehenden Berechtigten, Inhabern anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigten sowie Gerichten und Justizbehörden. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Der Antrag muss die Antragsberechtigung deutlich machen und erkennen lassen, welches Grundstück beziehungsweise welches Recht bewertet werden soll.Die Erstattung eines Gutachtens ist gebührenpflichtig. Die Gebühr errechnet sich nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 24.09.2001.